Allgemeine Geschäftsbedingungen

der ENERGY Media GmbH

A. Allgemeines/Auftragsgrundlagen

  1. Die ENERGY Media GmbH (nachfolgend „ENERGY Media“ genannt), Leipziger Platz 16, 10117 Berlin, vermarktet im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Medialeistungen für die von ihr vertretenen Hörfunksender (nachfolgend „die Sender“ genannt). ENERGY Media sorgt auf der Grundlage wirksam zustande gekommener Aufträge/Verträge für die Ausstrahlung bzw. Schaltung der Werbemittel im Programm der jeweiligen Sender bzw. auf den jeweiligen Internetseiten und/oder Webchannels.
     
  2. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sämtliche Aufträge und Verträge zwischen den Vertragspartnern und ENERGY Media. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner sind ENERGY Media gegenüber nicht wirksam.
     
  3. Ein Auftrag kommt nur zustande, wenn ENERGY Media ein Angebot schriftlich bestätigt. Eine schriftliche Bestätigung ist auch in Form einer E-Mail zulässig. Aufträge von Werbeagenturen werden nur für namentlich bezeichnete Produkte und Leistungen sowie für namentlich benannte Werbungstreibende angenommen. ENERGY Media behält sich vor, Aufträge abzulehnen. Sammelwerbung/Verbundwerbung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von ENERGY Media und kann mit einem Aufschlag in Höhe von 50% abgerechnet werden. Im Falle von Kompensationsgeschäften ist eine Weitergabe bzw. Weiterveräußerung der Sendezeiten durch den Auftraggeber an Dritte ausgeschlossen.
     
  4. Sämtliche Preisangaben der ENERGY Media verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  5.  

B. Werbemittel/Auftragsabwicklung

  1. Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen können aus einem oder mehreren der nachfolgend genannten Elementen bestehen: Audiospots, Bilder, Texte, Tonfolgen, Bewegtbildern sowie Werbebannern (sensitive Fläche, die beim Anklicken eine Verbindung zu Inhalten herstellt, die unter einer anderen Online-Adresse gespeichert sind, die vom Auftraggeber/Vertragspartner vorgegeben wird).

  2. Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden als Werbung gekennzeichnet.
     
  3. Der Auftraggeber/Vertragspartner verpflichtet sich, sendefähige Unterlagen, Texte und Sendekopien (CD oder als Datei im mp3-Format mind. 128 KBs/44,1 KHz oder mpg-Format mind. 128 KBs/44,1 KHz oder wav-Format in 44,1 St) für Audiospots und Produktion spätestens sieben Tage vor dem ersten Ausstrahlungs-/Verbreitungstermin bei ENERGY Media anzuliefern. Entsprechendes gilt für vom Auftraggeber/Vertragspartner zur Verfügung zu stellende Bilder, Bewegtbilder, Texte und sonstige Unterlagen sowie mitzuteilende Online-Adressen, auf die das Werbemittel verweisen soll. Audiospots, die im Webradio ausgeliefert werden sollen, müssen - sofern nicht von ENERGY Media produziert - im mp3-Format angeliefert werden.

    Die Anlieferung von HTML5-Werbemitteln hat als .zip-Datei inklusive der betreffenden finalen Skripte zu erfolgen, die alle Elemente des Werbemittels enthält; ausgenommen hiervon ist die Verlinkung zu im Verantwortungsbereich des Auftraggebers/Vertragspartners liegenden Libraries, Videos oder Fonts. Die betreffende .zip-Datei hat eine index.html-Datei als Startpunkt zu enthalten. Clicktags sind korrekt zu konfigurieren (OVK-Standard).

    Der Auftraggeber/Vertragspartner ist für die vollständige Anlieferung einwandfreier Werbemittel und Informationen zur Aktion (Ton-, Bild- und Textmaterial sowie sonstiger Inhalte), die den Vorgaben von ENERGY Media entsprechen, verantwortlich. Bei nicht ordnungsgemäßer oder verspäteter Anlieferung der Unterlagen bzw. des Werbemittels übernimmt ENERGY Media keine Gewähr für die vereinbarte zeitgerechte Verbreitung des Werbemittels.
  4. ENERGY Media steht dafür ein, dass die Werbemittel technisch einwandfrei ausgestrahlt bzw. verbreitet werden. Ein von ENERGY Media zu vertretender Fehler oder Mangel in der Darstellung der Werbemittel liegt nicht vor bei Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoftware oder ‑hardware, Störungen der Kommunikationsnetze anderer Betreiber, Rechnerausfall bei Internet-Providern oder Online-Diensten, unvollständigen oder nicht aktualisierten Angeboten auf Proxyservern (Zwischenspeichern) kommerzieller und nicht-kommerzieller Provider und Online-Dienste, Ausfall eines Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.

    Die vereinbarten Schaltzeiten werden, soweit möglich, eingehalten. Liegt dem Auftrag/Vertrag keine verbindliche Festlegung für die Platzierung der Werbemittel zugrunde, so werden diese im Einvernehmen der Parteien platziert. Ist ein solches Einvernehmen nicht herstellbar oder sind die Vorstellungen des Auftraggebers/Vertragspartners nicht realisierbar, entscheidet ENERGY Media nach beliebigem Ermessen unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers/Vertragspartners über die Platzierung.

    Können vereinbarte Schaltzeiten aus Gründen höherer Gewalt oder wegen sonstiger Umstände nicht eingehalten werden, so ist ENERGY Media berechtigt, den Schalttermin vorzuverlegen oder nachzuholen. Wird die Ausstrahlung von Audiospots verschoben, so ist unerheblich, wenn die Verschiebung innerhalb des gleichen redaktionellen Umfelds erfolgt und nicht zu einer Ausstrahlung der Audiospots von mehr als einer Stunde vor oder nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt führt.

    Im Falle eines Mangels oder des Ausfalls der Ausstrahlung bzw. Verbreitung hat der Auftraggeber/Vertragspartner lediglich Anspruch auf Wiederholung der Ausstrahlung bzw. Verbreitung. ENERGY Media übernimmt darüber hinaus keinerlei Gewähr. Schadenersatzansprüche wegen Nichtausstrahlung/-verbreitung oder mangelhafter Ausstrahlung/Verbreitung sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von ENERGY Media, ihren Vertretungsorganen und/oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Auftraggeber/Vertragspartner hat Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

  5. Die der ENERGY Media zur Verfügung gestellten Kundendaten werden – unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften der Europäischen Datenschutzgrundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie sonstiger gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz – ausschließlich für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Aufträge erhoben, verarbeitet und gespeichert. Der Auftraggeber/Vertragspartner willigt gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen in eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der übermittelten und zur Verfügung gestellten Daten durch die ENERGY Media ein.
     
  6. Sofern der Auftraggeber/Vertragspartner einen Konkurrenzausschluss wünscht, wird dies nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Anspruch auf Konkurrenzausschluss und/oder mit einem Konkurrenzschutz einhergehende sonstige Ansprüche ist/sind ausgeschlossen.

  7.  

C. Verwertungsrechte und Verantwortlichkeit für Inhalte

  1. Der Auftraggeber/Vertragspartner bestätigt mit Erteilung des Auftrags/Abschluss des Vertrages, dass er sämtliche zur Verwertung der zur Verfügung gestellten Materialien und Inhalte erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte abgelöst und/oder innehat, über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt und diese zu den vorgesehenen Werbezwecken auch an Dritte übertragen darf.
     
  2. Der Auftraggeber/Vertragspartner stellt ENERGY Media auch ggf. erforderliche Copyright-Angaben, insbesondere für Bilder (Angabe der Foto-Credits), unaufgefordert zur Verfügung. ENERGY Media behält sich vor angelieferte Materialien ohne Copyright-Angaben nicht zu verwenden.
     
  3. Die Verantwortung für Inhalt und rechtliche Zulässigkeit der von dem Auftraggeber/Vertragspartner zur Verfügung gestellten Werbemittel (Werbespots/Aufnahmen/Unterlagen und/oder sonstigen Materialien und Inhalte) liegt ausschließlich bei ihm. Der Auftraggeber/Vertragspartner stellt ENERGY Media bereits heute von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Die Freistellung erstreckt sich auch auf die bei der notwendigen Rechteverteidigung gegenüber Dritten entstehenden Kosten. Der Auftraggeber/Vertragspartner ist verpflichtet, ENERGY Media nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechteverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
     
  4. Mit der Übergabe des Werbemittels räumt der Auftraggeber/Vertragspartner ENERGY Media sowie denjenigen mit ENERGY Media verbundenen Sendern, welche das Werbemittel konkret ausstrahlen und verwerten sollen, sämtliche für die Nutzung des Werbemittels erforderlichen Nutzungs-, Verwertungs- und Leistungsschutzrechte ein. Davon umfasst sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Kabelweitersendung, öffentlichen Zugänglichmachung (auch auf den von ENERGY Media und/oder auf den von mit ENERGY Media verbundenen Unternehmen verantworteten Fanpages in sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram, Twitter, TikTok, Youtube usw.), Bearbeitung, Archivierung und Datenbanknutzung. Ferner umfasst die Rechteeinräumung auch das Titelverwendungs-, das Namens- und das Markennutzungsrecht. Die Dauer der Rechteeinräumung, ihre territoriale Ausdehnung sowie ihre inhaltliche Zweckbestimmung erstreckt sich auf diejenige Dauer, dasjenige Gebiet sowie denjenigen Zweck, welche zur ordnungsgemäßen Durchführung der zwischen den Parteien vereinbarten Werbemaßnahmen erforderlich sind.
     
  5. Das angelieferte Material muss auch die notwendigen GVL/GEMA-Angaben enthalten. Ist dies nicht der Fall, wird unterstellt, dass der Spot/das Audio-/Videomaterial keine GVL/GEMA-pflichtigen Elemente enthält. Der Auftraggeber/Vertragspartner stellt ENERGY Media bereits heute von allen Ansprüchen, die Dritten im Zusammenhang mit der GVL/GEMA-Pflicht bzw. der Annahme infolge der unterbliebenen Mitteilung, dass eine solche nicht besteht, entstehen, frei. Diese Freistellung umfasst auch die bei der notwendigen Rechteverteidigung gegenüber Dritten entstehenden Kosten.
     
  6. Angeliefertes Material verbleibt bei ENERGY Media bzw. den Sendern. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. ENERGY Media ist berechtigt, Tonträger zu vervielfältigen und zu archivieren sowie Dritten zu Informationszwecken zu überlassen.

  7.  

D. Preise, Rabatte, Agenturprovisionen

  1. Es gelten die jeweils zum Schalttermin gültigen Preislisten und die dort angegebenen Rabatte und Agenturprovisionen.
     
  2. Die Einschaltpreise für Audiospots ergeben sich aus dem vereinbarten Sendeumfang oder aus der vom Auftraggeber/Vertragspartner überlassenen Werbesendung/Audiospot, falls die vereinbarte Sendezeit überschritten wird. Die Mindestberechnung pro Audiospot beträgt 15 Sekunden. Sofern Audiospots als Pre- oder Mid-Roll in Webchannels ausgestrahlt werden, berechnet sich der Einschaltpreis nach AdImpressions.

  3. Änderungen der Preisliste werden mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten bekannt gegeben. Wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde, gelten geänderte Preise mit Inkrafttreten auch für laufende Aufträge. Der Auftraggeber kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der geänderten Preisinformationen vom Vertrag mit Wirkung für die Zukunft zurücktreten.
     
  4. Agenturprovisionen kommen nur zur Anwendung, wenn der Auftraggeber/Vertragspartner an dem Zustandekommen des Auftrages ursächlich mitgewirkt hat und er seine Qualifikation als gewerbliche Werbeagentur nachweisen kann.
     
  5. Sonderwerbeformen und Sponsorings werden bei der Rabattierung nicht berücksichtigt. Die Preise hierfür werden gesondert vereinbart.

  6. Konzernrabatt wird gewährt, wenn eine entsprechende Organschaft nachgewiesen wird.
     
  7. Für Off-Air-Kosten (insbesondere für Personal und Technik) und Produktionskosten einschließlich Social Media Postings werden keine Rabatte und Agenturprovisionen gewährt.
     
  8. Die Auftragsabwicklung erfolgt entsprechend der jeweils gültigen Preisliste innerhalb eines Jahres. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr. Sämtliche Aufträge werden spätestens zum Ende des laufenden Kalenderjahres abgerechnet. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber das vereinbarte Auftragsvolumen bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingebucht hat. Der Auftraggeber muss den Einschaltzeitpunkt rechtzeitig mitteilen, damit ein Ausstrahlen bis zum Ende des Kalenderjahres möglich ist. Wird das auf ein Kalenderjahr vereinbarte Auftragsvolumen vom Auftraggeber nicht rechtzeitig disponiert, so ist er ENERGY Media zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens (pauschal 30% des auf das Kalenderjahr vereinbarten Auftragsvolumens) verpflichtet. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten – ebenso die Geltendmachung eines gegebenenfalls höheren Schadens durch ENERGY Media.

  9.  

E. Zahlung/Fälligkeit

  1. Die vereinbarte Vergütung wird zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung durch die Sender fällig. ENERGY Media ist berechtigt, Teilrechnungen über jeweils erbrachte Teile eines Gesamtauftrages zu stellen. Die Bezahlung hat innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit sind innerhalb von vier Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich geltend zu machen.
     
  2. Werden Aufträge durch ausländische Kunden erteilt und wird im Rahmen dessen in fremder Währung fakturiert, so ist zur Umrechnung der Wechselkurs maßgeblich, der zu dem jeweiligen Ersten des Monats Gültigkeit hat, in dem die Faktur erfolgt.
     
  3. Ein Skonto in Höhe von zwei Prozentpunkten wird nur gewährt, wenn der Auftraggeber/Vertragspartner am Lastschriftverfahren teilnimmt. Wird eine Lastschrift mangels ausreichend gedeckten Kontos nicht eingelöst oder widerspricht der Auftraggeber/Vertragspartner dieser, werden die hierdurch entstehenden Rückbuchungskosten in Rechnung gestellt und sind vom Auftraggeber/Vertragspartner zu zahlen. ENERGY Media behält sich für den wiederholten Fall der Rückbuchung bei einem Auftraggeber/Vertragspartner vor, vom Lastschriftverfahren Abstand zu nehmen.
     
  4. Bei Neukunden ist die Zahlung der ersten Rechnung generell als Vorkasse zu leisten. Im Falle des Verzuges werden gemäß § 288 BGB ausstehende Forderungen verzinst sowie eine Verzugspauschale erhoben. ENERGY Media behält sich in weiteren Einzelfällen vor, Vorkasse zu verlangen. Bei Zahlungsverzug behält sich ENERGY Media vor, die weitere Durchführung des Auftrages zurückzustellen, ohne dass hieraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entsteht.
     
  5. Stehen dem Auftraggeber/Vertragspartner Rückzahlungsansprüche zu, hat ENERGY Media dem Auftraggeber eine entsprechende Gutschrift zu erteilen, die bei der nächsten Rechnung in Abzug zu bringen ist.
     
  6. Die Aufrechnung mit nicht erkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Auftraggebers/Vertragspartner ist ausgeschlossen.
     
  7. Wird ENERGY Media eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers/Vertragspartner erst nach Vertragsschluss bekannt oder bestehen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers/Vertragspartners oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, der ENERGY Media zur Kündigung des Vertrages berechtigen würde, ist ENERGY Media berechtigt, die Schaltung weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Zahlung der jeweils geschuldeten Auftrags-/Vertragssumme und anderer ausstehender Forderungen aus demselben rechtlichen Verhältnis abhängig zu machen.
     
  8. ENERGY Media und Auftraggeber/Vertragspartner erklären sich mit der Teilnahme am papierlosen Rechnungsversand per Email einverstanden.

  9.  

F. Sonstiges

  1. Storniert der Auftraggeber/Vertragspartner den vereinbarten Ausstrahlungs-/Verbreitungstermin von Werbemitteln - mit Ausnahme von Sonderwerbeformen für die nachfolgend gesonderte Regelungen getroffen werden - weniger als vier Wochen vor dem vereinbarten Termin, so kann ENERGY Media 25% des stornierten bzw. verschobenen Auftragswertes als Ersatz des Aufwandes in Rechnung stellen. Erfolgt die Stornierung weniger als zwei Wochen vor dem vereinbarten Termin, so kann ENERGY Media 50% und bei einer Stornierung zu Beginn oder während des vereinbarten Termins/Zeitraums 100% des stornierten bzw. verschobenen Auftragswertes als Ersatz des Aufwandes in Rechnung stellen.

    Storniert der Auftraggeber/Vertragspartner den vereinbarten Ausstrahlungs-/Verbreitungstermin von Sonderwerbeformen weniger als acht Wochen vor dem vereinbarten Termin, so kann ENERGY Media 25% des stornierten bzw. verschobenen Auftragswertes als Ersatz des Aufwandes in Rechnung stellen. Erfolgt die Stornierung weniger als vier Wochen vor dem vereinbarten Termin, so kann ENERGY Media 50% und bei einer Stornierung weniger als zwei Wochen vor dem vereinbarten Termin 100% des stornierten bzw. verschobenen Auftragswertes als Ersatz des Aufwandes in Rechnung stellen.

    ENERGY Media behält sich jeweils die Geltendmachung eines gegebenenfalls höheren Schadens vor. Das Auftragsvolumen reduziert sich hierdurch nicht. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber/Vertragspartner vorbehalten. Sofern die Stornierung des Ausstrahlungs-/Verbreitungstermins technisch nicht möglich ist, können hieraus gegen ENERGY Media keine Ansprüche geltend gemacht werden. Der Auftraggeber bleibt zur Gegenleistung verpflichtet.

  2. ENERGY Media kann von einem rechtsverbindlich angenommenen Auftrag zurücktreten, wenn der Inhalt des Audiomaterials bzw. der Online-Werbemittel gegen allgemeine Gesetze, behördliche Bestimmungen und/oder die guten Sitten verstößt und/oder die Ausstrahlung/Verbreitung dieser Inhalte aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist. Ferner müssen die Audiospots dem Rundfunkstaatsvertrag und den Landesmediengesetzen sowie den Staatsverträgen der Länder entsprechen, in denen die Ausstrahlung der Spots erfolgt bzw. in denen die Sender ihren jeweiligen Sitz haben.
     
  3. Eine Pflicht zur Ausführung des Auftrages/Durchführung des Vertrages besteht nicht, wenn das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Material technisch mangelhaft ist. Die Gründe für die Ablehnung eines Auftrages werden dem Auftraggeber/Vertragspartner mitgeteilt. Schadenersatzansprüche können gegenüber ENERGY Media daraus nicht geltend gemacht werden. Erfolgt die Zurückweisung der Unterlagen aus Gründen, die der jeweilige Sender bzw. die ENERGY Media nachweislich zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

  4.  

G. Haftungsbeschränkung und Freistellung

  1. Haftungsbeschränkung
    a) ENERGY Media haftet in nachfolgend dargestelltem Maße nach den gesetzlichen Bestimmungen:
    aa) wegen Vorsatzes;
    bb) wegen Schäden, die auf einer von ENERGY Media übernommenen Garantie beruhen;
    cc) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von ENERGY Media oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ENERGY Media beruhen;
    dd) im Übrigen für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ENERGY Media oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ENERGY Media beruhen.
    b) Sofern und soweit der Schaden auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch ENERGY Media oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgeholfen von ENERGY Media beruht, haftet ENERGY Media auf den Ersatz nur des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens, wenn es sich dabei nicht um einen in Buchst. a) aufgeführten Fall handelt. Um wesentliche Pflichten (oder auch sog. „Kardinalpflichten“) handelt es bei solchen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber/Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 
    c) In anderen als den in Buchst. a) und b) genannten Fällen ist die Haftung von ENERGY Media wegen Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    d) Die Berufung auf ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB ist durch die vorstehenden Regelungen nicht ausgeschlossen.
     
  2. Auftraggeber/Vertragspartner stellt ENERGY Media von jeglichen Inanspruchnahmen durch Dritte frei, die auf einem Schadensereignis beruhen, für das ENERGY Media gemäß den vorstehenden Regelungen in Ziff. 1 keine Haftung trifft. Die Freistellung umfasst auch im Rahmen der Verteidigung anfallende Rechtsanwaltsgebühren in angemessenem Umfang.

  3.  

H. Compliance-Bestimmungen der ENERGY Deutschland Gruppe – Sonderregelungen zur Bekämpfung von Korruption

  1. ENERGY Media gehört der Konzernstruktur der ENERGY Deutschland Gruppe an, welche wiederum zur französischen Muttergesellschaft, der NRJ S.A.S., zugehörig ist. Als Bestandteil dieser Konzernstruktur ist ENERGY Media, wie auch alle anderen Unternehmen der ENERGY Deutschland Gruppe, zur Einhaltung der Gesetze und Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption sowie damit einhergehend der selbst auferlegten Compliance-Bestimmungen der ENERGY Deutschland Gruppe, nämlich des „Antikorruptionskodex“, des „Verhaltenskodex“ sowie der „Bestimmungen bzgl. des konzerneigenen Hinweisgebersystems“, verpflichtet. ENERGY Media ist darüber hinaus dazu verpflichtet, ausschließlich mit Unternehmen zusammenzuarbeiten, die sich ebenfalls zur Bekämpfung von Korruption und zur Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften sowie der o.g. Compliance-Bestimmungen der ENERGY Deutschland Gruppe verpflichtet haben.

  2. Auftraggeber/Vertragspartner erklärt und garantiert, dass er sowie seine organschaftlichen Vertreter, leitenden Angestellten, festangestellten und/oder freien Mitarbeiter, Volontäre, Auszubildende und/oder Praktikanten weder gegen Gesetze, Sanktionen oder Vorschriften zur Bekämpfung von Bestechung, Korruption oder Geldwäsche noch gegen die Compliance-Bestimmungen der ENERGY Deutschland Gruppe, nämlich den „Antikorruptionskodex“, den „Verhaltenskodex“ sowie die „Bestimmungen bzgl. des konzerneigenen Hinweisgebersystems“, einseh- und abrufbar unter www.energy.de/compliance, verstoßen hat/haben und auch zukünftig nicht dagegen verstoßen wird/werden.
     
  3. Sowohl ENERGY Media als auch Auftraggeber/Vertragspartner steht überdies ein außerordentliches Kündigungsrecht dieser Vereinbarung zu für den Fall, dass die jeweils andere Partei gegen die oben genannten Grundsätze und Bedingungen aus H. Ziffer 1. und 2. verstößt.

  4.  

J. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform.
     
  2. Sofern einzelne Teile der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sind oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen unverzüglich im Wege einer ergänzenden Vereinbarung durch solche Abreden zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung einer Regelungslücke.

  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.

Stand 2022