Allgemeine Geschäftsbedingungen
ENERGY MEDIA GmbH

Werbeschaltungen Hörfunk
- 1. Auftragsgrundlagen
- 2. Rücktritt
- 3. Gewährleistung
- 4. Materialüberlassung, Freistellung
- 5. Preise, Agenturprovisionen
- 6. Fälligkeit
- 7. Sonstiges
- 1. Werbeauftrag
- 2. Werbemittel
- 3. Vertragsschluss
- 4. Abwicklung der Werbeaufträge
- 5. Platzierung der Werbemittel
- 6. Anlieferung der Daten
- 7. Rechtegewährleistung
- 8. Haftung ENERGY MEDIA GmbH
- 9. Preisliste
- 10. Abrechnung
- 11. Sonstiges
Die ENERGY MEDIA GmbH (nachfolgend "ENERGY MEDIA" genannt) vermarktet im Namen und für Rechnung der von ENERGY MEDIA vertretenen Hörfunksender (nachfolgend ?die Sender? genannt) Medialeistungen. ENERGY MEDIA sorgt auf der Grundlage wirksam zustande gekommener Aufträge für die Ausstrahlung von Hörfunkwerbung im Programm der Sender. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Aufträge des Auftraggebers. Ein Auftrag kommt nur zustande, wenn ENERGY MEDIA ein Angebot schriftlich oder elektronisch bestätigt. Aufträge von Werbeagenturen werden nur für namentlich bezeichnete Produkte und Leistungen sowie für namentlich benannte Werbungtreibende angenommen. ENERGY MEDIA behält sich vor, Aufträge abzulehnen. Sammelwerbung/Verbundwerbung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von ENERGY MEDIA und kann mit einem Aufschlag in Höhe von 50% abgerechnet werden. Im Falle von Kompensationsgeschäften ist eine Weitergabe bzw. Weiterveräußerung der Sendezeiten durch den Auftraggeber an Dritte ausgeschlossen.
Der Auftraggeber kann ganz oder teilweise von einem Auftrag zurücktreten, wenn der Rücktritt spätestens 6 Wochen vor dem bestätigten Sendetermin erfolgt. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn ein bestätigter Sendetermin einvernehmlich verschoben wurde. ENERGY MEDIA kann auch von einem rechtsverbindlich angenommenen Auftrag zurücktreten, wenn der Inhalt der Hörfunkwerbung gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder die Ausstrahlung der Hörfunkwerbung aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist. Ferner muss die Hörfunkwerbung dem Rundfunkstaatsvertrag und den einschlägigen Rundfunkgesetzen und Staatsverträgen der Länder entsprechen, in denen die Ausstrahlung der Spots erfolgt bzw. in denen die Sender ihren jeweiligen Sitz haben. Eine Pflicht zur Ausführung des Auftrages besteht auch dann nicht, wenn das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Material rundfunktechnisch mangelhaft ist. Die Gründe für die Ablehnung eines Auftrages werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Schadenersatzansprüche können gegenüber ENERGY MEDIA daraus nicht geltend gemacht werden. Erfolgt die Zurückweisung der Unterlagen aus Gründen, die der Rundfunkveranstalter bzw. die Vermarktungsgesellschaft zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
ENERGY MEDIA steht dafür ein, dass die Rundfunkwerbung technisch einwandfrei ausgestrahlt wird. Die vereinbarten Sendezeiten werden, soweit möglich, eingehalten. Kann aus Gründen höherer Gewalt oder wegen sonstiger Umstände die Sendezeit nicht eingehalten werden, ist ENERGY MEDIA berechtigt, den Sendetermin vorzuverlegen oder nachzuholen. Die Verschiebung eines Hörfunkspots ist unerheblich, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfelds erfolgt und nicht zu einer Ausstrahlung der Werbesendung von mehr als einer Stunde vor oder nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt führt. Im Falle eines Mangels oder des Ausfalls der Ausstrahlung hat der Auftraggeber lediglich Anspruch auf Wiederholung der Ausstrahlung. ENERGY MEDIA übernimmt darüber hinaus keinerlei Gewähr. Schadenersatzansprüche wegen Nichtausstrahlung oder mangelhafter Ausstrahlung sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verspätete Reklamationen werden nicht berücksichtigt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die sendefähigen Unterlagen, Texte und Sendekopien für die Werbesendung und Produktion spätestens sieben Tage vor dem ersten Ausstrahlungstermin bei der ENERGY MEDIA in Hamburg anzuliefern. Bei Verzögerungen, die nicht ENERGY MEDIA zu verantworten hat, kann sich die Aktion bei nicht vorliegenden Informationen entsprechend nach hinten verschieben. Die Werbesendung muss auf CD oder als Datei im mp3-Format (mindestens 128 KBs / 44,1 KHz), mpg-Format (mindestens 128 KBs / 44,1 KHz) oder wav-Format (in 44,1 St) vorliegen. Werden Werbesendungen nicht oder fehlerhaft ausgestrahlt, weil Unterlagen oder Sendebänder verspätet, mangelhaft oder falsch gekennzeichnet zugegangen sind, kann die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt werden. Das angelieferte Material muss die notwendigen GEMA-Angaben enthalten. Ist dies nicht der Fall, wird vorausgesetzt unterstellt, dass es sich nicht um GEMA-pflichtige Musik handelt. Angeliefertes Material verbleibt bei ENERGY MEDIA bzw. den Sendern. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. ENERGY MEDIA ist berechtigt, die Tonträger zu vervielfältigen und zu archivieren sowie Dritten zu Informationszwecken zu überlassen. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die Ausstrahlung frei von Rechten Dritter vorgenommen werden kann und wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist bzw. nicht gegen Persönlichkeitsrechte oder Unternehmensrechte Dritter verstößt.
Es gelten die jeweils zum Sendetermin gültigen Preislisten und die dort angegebenen Rabatte und Agenturprovisionen. Die in der Preisliste genannten Mengenrabatte werden bei Rechnungsstellung gemäß Auftragsvolumen gewährt und spätestens bei Beendigung des Kalenderjahres entsprechend der tatsächlich angenommenen Sendezeit abgerechnet. Die Einschaltpreise ergeben sich aus dem vereinbarten Sendeumfang oder aus der vom Auftrageber überlassener Werbesendung, falls die vereinbarte Sendezeit überschritten wird. Die Mindestberechnung pro Spot beträgt 15 Sekunden. Änderungen der Preisliste werden mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten bekannt gegeben. Wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde, gelten geänderte Preise mit Inkrafttreten auch für laufende Aufträge. Der Auftraggeber kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der geänderten Preisinformationen vom Vertrag mit Wirkung für die Zukunft zurücktreten. Agenturprovisionen kommen nur zur Anwendung, wenn der Auftraggeber an dem Zustandekommen des Auftrages ursächlich mitgewirkt hat und der Auftraggeber seine Qualifikation als gewerbliche Werbeagentur nachweisen kann. Sonderwerbeformen und Sponsorings werden für die Rabattierung nicht berücksichtigt. Die Preise hierfür werden gesondert vereinbart. Konzernrabatt wird gewährt, wenn eine entsprechende Organschaft nachgewiesen wird.
Die vereinbarte Vergütung wird zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung durch die Sender fällig. ENERGY MEDIA ist berechtigt, Teilrechnungen über jeweils erbrachte Teile eines Gesamtauftrages zu stellen. Die Bezahlung hat innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit sind innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich geltend zu machen. Bei Zahlung innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsstellung werden 2 % Skonto gewährt. Bei Rechnungsstellung gewährte Mengenrabatte werden am Ende des Kalenderjahres anhand der tatsächlich abgenommenen Sendezeit abgerechnet. ENERGY MEDIA behält sich vor, Aufträge nur dann auszuführen, wenn der Auftraggeber seine Leistung vor Ausstrahlung der Hörfunkwerbung erbringt. Bei Neukunden ist die Zahlung der ersten Rechnung generell als Vorkasse zu leisten. Im Falle des Verzuges werden ausstehende Forderungen mit einem Zinssatz von 2% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz/Überleitungsgesetz der Europäischen Zentralbank verzinst. ENERGY MEDIA behält sich in weiteren Einzelfällen vor, Vorkasse zu verlangen. Bei Zahlungsverzug behält sich ENERGY MEDIA vor, die weitere Durchführung des Auftrages zurückzustellen, ohne dass hieraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entstehen kann. Stehen dem Auftraggeber Rückzahlungsansprüche zu, hat ENERGY MEDIA dem Auftraggeber eine entsprechende Gutschrift zu erteilen, die bei der nächsten Rechnung in Abzug zu bringen ist.Wird ENERGY MEDIA eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers erst nach Vertragsschluss bekannt oder bestehen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, der ENERGY MEDIA zur Kündigung des Vertrages berechtigen würde, ist ENERGY MEDIA berechtigt, die Schaltung weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Zahlung der jeweils geschuldeten Auftragssumme und anderer ausstehender Forderungen aus demselben rechtlichen Verhältnis abhängig zu machen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, München. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Werbeschaltungen Internet
a.) Werbeauftrag im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Schaltung eines oder mehrerer Werbemittel (nachfolgend Online Werbung) in Informations und Kommunikationsdiensten einschließlich des Internets zum Zwecke der Veröffentlichung und Verbreitung. Die Verbreitung erfolgt auf den Websites der ENERGY MEDIA GmbH (nachfolgend ?ENERGY MEDIA? genannt) angeschlossenen Hörfunksender.
b.) ENERGY MEDIA übernimmt die Aufträge zur Schaltung von Online-Werbung im eigenen Namen auf Rechnung des jeweiligen Senders. Für die Aufträge zur Schaltung von Online-Werbung durch ENERGY MEDIA gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweils aktuelle Preisliste. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.
a.) Werbemittel im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen können aus einem oder mehreren der nachfolgend genannten Elemente bestehen: Bilder, Texte, Tonfolgen, Bewegtbilder und so genannte Container; aus einer sensitiven Fläche, die beim Anklicken eine Verbindung zu Inhalten herstellt, die unter einer anderen Online-Adresse gespeichert sind, die vom Auftraggeber vorgegeben wird (Link).
b.) Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden als Werbung gekennzeichnet.
a.) Der Vertrag über die Schaltung der Werbemittel wird durch die von ENERGY MEDIA zu erklärende Annahme wirksam abgeschlossen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweils geltende Preisliste stellen keine Angebote im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches dar. Die Annahme kann schriftlich oder per E-Mail von ENERGY MEDIA erklärt werden.
b.) Wenn der Auftrag zur Schaltung von Werbemitteln durch eine Werbeagentur erteilt wird, kommt der Vertrag mit der Werbeagentur zustande, wenn diese nicht ausdrücklich erklärt, dass der Vertrag im Namen des werbungtreibenden Unternehmens abgeschlossen wird. ENERGY MEDIA ist berechtigt, von der Werbeagentur die Vorlage einer Vollmacht des werbungtreibenden Unternehmens zu verlangen.
c.) Mündlich oder fernmündlich abgegebene Erklärungen sind nicht verbindlich.
a.) ENERGY MEDIA behält sich vor, einzelne Werbemittel auch bei bestätigten Aufträgen aus sachlich gerechtfertigten Gründen abzulehnen, wenn der Inhalt der Werbemittel gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder deren Online-Präsentation für ENERGY MEDIA und die angeschlossenen Sender ? auch Einzelne von ihnen ? wegen ihrer technischen Qualität oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. ENERGY MEDIA teilt dem Auftraggeber die Gründe für die Ablehnung eines Werbemittels mit. Der Auftraggeber kann aus einer solchen Zurückweisung eines Werbemittels gegenüber ENERGY MEDIA und den Sendern keine Schadenersatzansprüche geltend machen.
b.) Aufträge zur Schaltung von Werbemitteln können von ENERGY MEDIA als Fest- oder Abrufaufträge angenommen werden. Bei Festaufträgen bucht ENERGY MEDIA nach Eingang eines jeden Auftrags feste Zeiträume für die Schaltung der Werbemittel.
c.) Bei Abrufaufträgen ist der Auftraggeber verpflichtet, die gebuchten Schaltzeiten so rechtzeitig abzurufen, dass sie bis zum Ende des Kalenderjahres der Buchung abgewickelt werden können.
d.) Die vereinbarten Zeiten für die Platzierung der Online-Werbemittel werden von ENERGY MEDIA nach Möglichkeit eingehalten. Kann ein Werbemittel aus Gründen höherer Gewalt oder wegen sonstiger von ENERGY MEDIA oder dem jeweiligen Sender nicht zu vertretender Umstände wie z. B. technischen Störungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt online präsentiert werden, so sind ENERGY MEDIA und der Sender berechtigt, die Online-Präsentation des Werbemittels vorzuverlegen oder nachzuholen. Davon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, wenn es sich um eine mehr als nur unerhebliche Verschiebung der Online-Präsentation handelt.
e.) Der Auftraggeber hat die Werbemittel mit Beginn der Online-Präsentation auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen und ENERGY MEDIA alle etwaigen Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Beanstandung anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige eines Mangels, so gilt die Präsentation des Werbemittels als genehmigt.
a.) Wenn dem Auftrag keine verbindliche Festlegung für die Platzierung der Werbemittel zugrunde liegt, werden die Werbemittel im Einvernehmen der Parteien platziert. Ist ein solches Einvernehmen nicht herstellbar oder sind die Vorstellungen des Auftraggebers nicht zu realisieren, entscheidet ENERGY MEDIA nach beliebigem Ermessen unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers über die Platzierung.
b.) Für die Platzierung von Werbemitteln kommen ausschließlich die Formate in Frage, die in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesen sind.
a.) Der Auftraggeber ist für die vollständige Anlieferung einwandfreier Werbemittel und Informationen zur Aktion (Bild- und Textmaterial) verantwortlich, die den Vorgaben von ENERGY MEDIA entsprechen. Die Werbemittel und Gewinne müssen ENERGY MEDIA spätestens eine Woche vor Online-Stellung vorliegen. Entsprechendes gilt für die vom Auftraggeber mitzuteilenden Online-Adressen, auf die das Werbemittel verweisen soll. Bei nicht ordnungsgemäßer oder verspäteter Anlieferung eines Werbemittels übernimmt ENERGY MEDIA keine Gewähr für die vereinbarte Verbreitung des Werbemittels.
b.) ENERGY MEDIA ist nicht verpflichtet, Werbemittel länger als einen Monat nach Ende des Schaltzeitraums aufzubewahren. Wenn Werbemittel nicht oder falsch übermittelt werden, bleibt der Anspruch von ENERGY MEDIA auf Zahlung der Vergütung unberührt.
a.) Mit Erteilung des Auftrags bestätigt der Auftraggeber ausdrücklich, dass er sämtliche Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an den Werbemitteln innehat, die zur Online-Vermarktung erforderlich sind. Er verpflichtet sich, ENERGY MEDIA die für eine etwaige Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben mitzuteilen.
b.) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel und weiteren Unterlagen und stellt ENERGY MEDIA und die Sender von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Nutzung und Online-Schaltung der Werbemittel geltend gemacht werden. Die Freistellung erstreckt sich auch auf die bei der notwendigen Rechteverteidigung gegenüber Dritten entstehenden Kosten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ENERGY MEDIA nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechteverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
c.) Mit Erteilung des Auftrags überträgt der Auftraggeber an ENERGY MEDIA alle für die Nutzung des Werbemittels in Online-Medien erforderlichen Nutzungs-, Verwertungs- und Leistungsschutzrechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Abänderung, Speicherung und Datenbanknutzung, ohne jede räumliche, inhaltliche oder zeitliche Beschränkung.
a.) ENERGY MEDIA haftet bei Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung sowie jedem anderen rechtlichen Grunde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Wenn ENERGY MEDIA oder die Sender für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen haften, die nicht zugleich ihre leitenden Angestellten sind, ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
b.) Ein von ENERGY MEDIA zu vertretender Fehler oder Mangel in der Darstellung der Werbemittel liegt nicht vor bei Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- oder -hardware, Störungen der Kommunikationsnetze anderer Betreiber, Rechnerausfall bei Internet-Providern oder Online-Diensten, unvollständigen oder nicht aktualisierten Angeboten auf Proxyservern (Zwischenspeichern) kommerzieller und nicht kommerzieller Provider und Online-Dienste, Ausfall eines Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.
a.) Alle Aufträge werden entsprechend der jeweils zum Zeitpunkt ihrer Annahme durch ENERGY MEDIA geltenden Preisliste unter Berücksichtigung der darin genannten Rabatte und Agenturprovisionen abgerechnet.
b.) ENERGY MEDIA ist unter den Voraussetzungen von § 315 Abs. 3 BGB zur Änderung der Preise während der Laufzeit eines Vertrags berechtigt, wenn ein Sender während der Vertragslaufzeit gegenüber ENERGY MEDIA eine Änderung der Preise veranlasst. Preisänderungen werden gegenüber dem Auftraggeber vier Wochen nach Bekanntgabe wirksam. Der Auftraggeber kann im Falle einer Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung gegenüber ENERGY MEDIA innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung von dem Auftrag zurücktreten. Die bereits online geschalteten Werbemittel bleiben vom Rücktritt unberührt.
a.) Die Rechnungen für die Schaltung von Werbemitteln werden als Sammelrechnung am Ende eines Monats für den gesamten Kalendermonat erstellt.
b.) Einwendungen wegen einer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Rechnung oder Sammelrechnung hat der Auftraggeber spätestens innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang schriftlich gegenüber ENERGY MEDIA geltend zu machen. Das Unterlassen einer rechtzeitigen Einwendung gilt als Genehmigung. Auf diese Rechtsfolge wird ENERGY MEDIA bei der Erteilung der Rechnung besonders hinweisen. Der Auftraggeber kann auch nach Ablauf der Einwendungsfrist eine Berichtigung der Rechnung verlangen, muss dann aber beweisen, dass ihm der Rechnungsbetrag ganz oder teilweise zu Unrecht berechnet wurde.
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder
werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.